- Ersatzkassen
- ursprünglich auf bestimmte Berufsgruppen beschränkte ⇡ Krankenkassen, wobei die Mitgliedschaft in einer E. zur Befreiung in der ansonsten maßgeblichen Krankenkasse führte. Erstmalige gesetzliche Regelung in der 12. VO zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24.12.1935 (RGBl I 1537). Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) wurde das Recht der E. weitgehend dem der sog. Primärkassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen), zu denen sie im Wettbewerb stehen, angepasst. Seit 1996 haben alle Versicherte die Wahlmöglichkeit Mitglied einer E. zu werden. Die Bildung neuer E. ist seit 1993 nicht mehr zugelassen. Untereinander können sich E. jedoch vereinigen; damit ist v.a. für kleinere E. die Möglichkeit gegeben, ihre Organisationsstrukturen an die Anforderungen einer wettbewerbsorientierten Krankenversicherung anzupassen. E. sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Selbstverwaltung (§ 4 I SGB V); sie haben einen hauptamtlichen Vorstand und einen Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan. Bei der Mehrheit der E. handelt es sich um bundesunmittelbare Versicherungsträger, die der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes unterstehen. Bundes- und zugleich Spitzenverbände der E. (§ 212 SGB V) sind der Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) und der Verband der Arbeiter-Ersatzkassen (VAEK), die beide ihren Sitz in Siegburg haben.
Lexikon der Economics. 2013.